Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV 2023

§ 5 Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

1.
die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,
2.
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
§ 4 § 6